AGB

Hoffmanns Fahrschule GmbH
Petra & Hubert Hoffmann
Werner-v.-Siemens-Str. 1
83301 Traunreut

Vertreten durch:
Handelsregister: Traunstein HRB 15721
Geschäftsführer: Petra Hoffmann
Verantwortlicher Leiter: Petra Hoffmann


llgemeine Geschäftsbedingungen für Hoffmann´s        Fahrschule

Stand Februar 2023

1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrschulausbildung umfasst einen theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages in elektronischer Form.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubsnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für angebotene Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19FahrlG bestimmten Preisaushang, zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrschüler nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2 Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelten haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegeben zu entsprechen.

3 Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeine Aufwendung der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts im vereinbarten Kurszeitraum und erforderliche Vorprüfung bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Eine Änderung des gewählten Kurszeitraums ist nur bis zu vier Wochen vor Kursbeginn möglich. Sollte danach eine Umplanung erforderlich ein, behalten wir uns vor 499,- € in Rechnung zu stellen.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage (48 Stunden) vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für die nicht wahrgenommenen Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Absage von PRÜFUNGEN/Benachrichtigungsfrist

Da wir Prüfungen beim TÜV anmelden müssen, können vereinbarte Prüftermine 14 Tage vor der Prüfung nicht mehr storniert werden. Die Prüfung ist somit zu bezahlen, falls diese nicht angetreten wird.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfung wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart, ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, der Grundbetrag für die Reservierung des Lehrgangsplatzes sowie für die individuelle Einplanung für den gewählten Lehrgang zu entrichten. Weitere Entgelte werden je nach gewählter Zahlungsmöglichkeit fällig. Für alle Zahlungsmöglichkeiten gilt, alle noch offene Beträge sind spätestens 3 Werktage vor der Prüfung zu zahlen.

Leistungsverweigerung bei nicht Ausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Zahlungsmöglichkeiten

  1. Alles auf einmal bis zum Theorieunterricht (Betrag vom Rechenbeispiel gem. des gewählten Ausbildungsmodells)
  • Grundbetrag bei der Anmeldung
  • Differenzbetrag aus Rechenbeispiel und Anzahlung muss vor dem Theorieunterricht bei uns eingegangen sein
  • Für alle weiteren Kosten aus Fahrstunden, Vorstellung zur Prüfung sowie Sonderleistungen unverzüglich nach Rechnungsstellung, in jeden Fall vor Antritt einer Prüfung. 

  1. Möglichkeit einer Finanzierung
  • Bank: FinanzFair
  • Bar-Kredit gem. Zusatzvertrag

  1. Ratenzahlung per SEPA-Lastschrift (einmalig 35,00€ Ratenzahlungsgebühr)

  1. Camp
  • Anzahlung (Klasse B, A2, A 999 € /Klasse A1 899,- €): bei der Anmeldung spätestens jedoch 1 Monat vor Start des Camps.
  • Differenz aus Rechenbeispiel und Anzahlung ist am ersten Ausbildungstag fällig.
  • Für alle weiteren Kosten aus Fahrstunden, Vorstellung zur Prüfung sowie Sonderleistungen unverzüglich nach Rechnungsstellung, in jeden Fall vor Antritt einer Prüfung. 

Bei jeder Zahlungsmöglichkeit gilt: Dienstleistung erfolgt erst nach Zahlungseingang.

Behördliche Gebühren und Prüfgebühren sind sofort nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Bezahlung ist per Überweisung, per Kartenzahlung, per SEPA oder Bar in der Fahrschule möglich.

5 Kündigung des Vertrags

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund, gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

  1. Trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Kursbeginn mit der Ausbildung beginnt oder er die Ausbildung um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

  1. wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

6 Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt,

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

f) Camp Verträge: Bei Abbruch des Kurses fällt eine Stornogebühr an. Die Höhe des Betrages ergibt sich aus der Summe des Grundbetrages und der Hälfte der eingeplanten Übungs- und Sonderfahrten.

g) ASF Seminar: Bei vorzeitigem Abbruch des Seminars erfolgt keine Erstattung des Entgeltes.

7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Anfahrzeit bzw. Rückfahrzeit zum Fahrstundenersatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Fahrstunden- und Prüfungsausfallschutz

Ist das Paket nicht zugebucht worden, muss der Fahrschüler 48h vorher absagen, ansonsten werden die geplanten Fahrstunden zu ¾ des Fahrstundenpreises berechnet.

Hol- und Bringservice

Sollten die Fahrstunden nicht an der Fahrschule beginnen, weißen wir darauf hin, dass mit erhöhten Übungsstundenzahl zu rechnen ist!

8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
  2. Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

9 Anmeldung zum Theorieunterricht

Der Fahrschüler ist verpflichtet sich zu einem festgelegten Kompaktkurs anzumelden, welchen er pausenlos zu besuchen hat, um alle Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

Sollte dies nicht der Fall sein, werden 30,00 € für jeden weiteren theoretischen Unterricht à 90 Minuten berechnet.

10 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

11 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneten Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

12 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO)

Die Fahrschule weist den Fahrschüler hiermit ausdrücklich darauf hin, dass je nach Leistungsstand des Fahrschülers unterschiedlich viele Übungsfahrten benötigt werden können, um die für die Führerscheinprüfung erforderliche Prüfungsreife zu erlangen.

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühr verpflichtet.

13 Vertragslaufzeit

Dieser Vertrag beginnt mit Leistung der erforderlichen Unterschrift, er endet mit dem Erwerb der beantragten Fahrerlaubnis, in jedem Fall aber nach 6 Monaten seit Unterzeichnung durch die Fahrschule.

14 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

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